NORBERT SCHMITT DESIGN
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ALLGEMEINE
GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
1. Allgemeines, Urheberschutz und Nutzungsrechte
1.1 Alle vertraglichen Vereinbarungen zwischen dem Grafik-Designer und dem Auftraggeber/Verwerter bedürfen der Textform.
1.2 Der einem Grafik-Designer erteilte Auftrag ist ein Urheberwerkvertrag. Vertragsgegenstand ist die Schaffung des in Auftrag gegebenen Werkes sowie die Einräumung von Nutzungsrechten an diesem Werk. Es gelten die Vorschriften des Werkvertragsrechtes und des Urheberrechtsgesetzes.
1.3 Die Arbeiten (Entwürfe und Werkzeichnungen) des Grafik-Designers sind als persönliche geistige Schöpfungen durch das Urheberrechtsgesetz geschützt, dessen Regelungen auch dann als vereinbart gelten, wenn die nach § 2 UrhG erforderliche Schöpfungshöhe nicht erreicht ist.
1.4 Ohne Zustimmung des Grafik-Designers dürfen seine Arbeiten einschließlich der Urheberbezeichnung weder im Original noch bei der Reproduktion geändert werden. Jede Nachahmung auch von Teilen des Werkes ist unzulässig.
1.5 Die Werke des Grafik-Designers dürfen nur für die vereinbarte Nutzungsart und den vereinbarten Zweck im vereinbarten Umfang verwendet werden. Mangels ausdrücklicher Vereinbarung gilt als Zweck des Vertrages nur der vom Auftraggeber bei Auftragserteilung erkennbar gemachte Zweck. Das Recht, die Arbeiten in dem vereinbarten Rahmen zu verwenden, erwirbt der Auftraggeber/Verwerter mit der vollständigen Zahlung des Honorars.
1.6 Wiederholungsnutzungen (z.B. Nachauflage) oder Mehrfachnutzungen (z.B. für ein anderes Projekt) sind honorarpflichtig; sie bedürfen der Einwilligung des Grafik-Designers.
1.7 Die Übertragung eingeräumter Nutzungsrechte an Dritte bedarf der Einwilligung des Grafik-Designers.
1.8 Über den Umfang der Nutzung steht dem Grafik-Designer ein Auskunftsanspruch zu.
2. Honorar, Zahlungsmodalitäten
2.1 Die Berechnung der Honorare richtet sich, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wird, nach den Honorarempfehlungen des Bundes Deutscher Grafik-Designer.
2.2 Eine unentgeltliche Tätigkeit, insbesondere die kostenfreie Schaffung von Entwürfen ist nicht berufsüblich.
2.3 Vorschläge und Weisungen des Auftraggebers aus technischen, gestalterischen und anderen Gründen und seine sonstige Mitarbeit haben keinen Einfluss auf das Honorar; sie begründen auch kein Miturheberrecht, es sei denn, dass dies ausdrücklich vereinbart worden ist.
2.4 Die Honorare werden nach den im Angebot ausgewiesenen Modalitäten geregelt und kalkuliert.
2.5 Honorare sind Nettobeträge, die zuzüglich Mehrwertsteuer zu entrichten sind.
3. Zusatzleistungen, Neben- und Reisekosten
3.1 Die Änderungen von Entwürfen, die Schaffung und Vorlage weiterer Entwürfe, die Änderungen von Werkzeichnungen sowie andere Zusatzleistungen (Manuskriptstudium, Produktionsüberwachung u.a.) werden nach Zeitaufwand gesondert berechnet und sind in der Nachkalkulation ausgewiesenen Bedingungen geregelt.
3.2 Im Zusammenhang mit den Entwurfsarbeiten oder mit Entwurfsausführungsarbeiten entstehende technische Nebenkosten (z.B. für Modelle, Zwischenreproduktionen, Layoutsatz) sind zu erstatten.
3.3 Für Reisen, die nach Abstimmung mit dem Auftraggeber/Verwerter zwecks Durchführung des Auftrages oder der Nutzung erforderlich sind, werden die Kosten und Spesen berechnet.
3.4 Die Vergabe von kreativen Fremdleistungen (z.B. Fotoaufnahmen, Modelle) oder die Vergabe von Fremdleistungen im Zuge der Nutzungsdurchführung (Lithographie, Druckausführung, Versand) nimmt der Grafik-Designer nur aufgrund einer mit dem Auftraggeber/Verwerter getroffenen Vereinbarung in dessen Namen und auf dessen Rechnung vor.
3.5 Soweit der Grafik-Designer auf Veranlassung des Auftraggebers/Verwerters Fremdleistungen im eigenen Namen vergibt, stellt der Auftraggeber/Verwerter den Grafik-Designer von hieraus resultierenden Verbindlichkeiten frei.